City-Fahrschule Bad Wildungen Hübner

BKrFQV - § 4 Weiterbildung

BKrFQV - § 4 Weiterbildung
Wir führen die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungen in Modulen durch. Hier finden Sie den Auszug aus der BKrFQV mit den Vorgaben zum Bereich der Weiterbildung aller Berufskraftfahrer.

§ 4 Weiterbildung

(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist.

(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
 

Quelle: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de