City-Fahrschule Bad Wildungen Hübner

Fahreignungsseminar § 4a StVG

Fahreignungsseminar § 4a StVG
Freiwilliger Punkte-Abbau (1 Punkt), bevor es zu spät ist!

Dauer:2 verkehrspädagogische Teilmaßnahmen zu jeweils 90 Minuten
Teilnahme:Jeder
Anzahl:1 - 6
Erwerb:Teilnahmebescheinigungen für die Verwaltungsbehörde

Fahreignungsseminar § 4a StVG - Hintergründe

 
Quelle: Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 4a Fahreignungsseminar (Auszug)

 
(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden.
 
(2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind. Zur Durchführung sind berechtigt
 
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Quelle: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

§ 42 Fahreignungsseminar (Auszug)

 
(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
 
(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
 
(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
  1. Einzelbaustein Seminarüberblick,
  2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
  3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,
  4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,
  5. Einzelbaustein Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems,
  6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
    a) Geschwindigkeit,
    b) Abstand,
    c) Vorfahrt und Abbiegen,
    d) Überholen,
    e) Ladung,
    f) Telefonieren im Fahrzeug,
    g) Alkohol und andere berauschende Mittel,
    h) Straftaten,
  7. Festigungsbaustein Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation und
  8. Hausaufgabenbaustein Übung zur Selbstbeobachtung.

 
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
  1. Auswertung der Hausaufgaben,
  2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und
  3. Festigungsbaustein individuelle Sicherheitsverantwortung.

 
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.
 
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